für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben ist. Damit wurden zu Unrecht ein zusätzliches Geschoss und eine Abweichung von der maximalen Gebäudehöhe bewilligt. Somit erübrigt sich denn auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 118 Abs. 2 BauG, welche die Bejahung von Art. 118 Abs. 1 BauG voraussetzt. Departement Bau und Umwelt, 16.06.2011 1498 Baubewilligungsverfahren. Schutzwände aus Glas sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Ortsbildschutzzone nationaler Bedeutung zulässig (Praxisänderung).