O., N 741). Die Vorinstanz begründet die Ausnahmebewilligung für das strittige Bauvorhaben indem sie lediglich obengenannte Bestimmung zitiert und ausschliesslich prüft, ob für die Nachbarschaft eine nach Art. 118 Abs. 2 BauG mögliche erhebliche Beeinträchtigung vorliegen könnte, welche sie – auch hier – ohne weitere Begründung verneint. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass für eine Ausnahmebewilligung eine der Voraussetzungen in Art. 118 Abs. 1 BauG gegeben und begründet sein muss und erst dann die nachbarliche Interessenabwägung erfolgen kann. Die Ausnahme darf also nicht mit dem ausschliesslichen Argument begründet werden, es seien keine betroffenen Nach-