Es müssen dabei positive öffentliche Interessen erwiesen sein, die für ein Ausnahmerecht sprechen und eine unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen wesentlich bessere Lösung bringen (Balthasar Heer, a.a.O., N 736). Beim Entscheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nicht der Ist-Zustand mit dem geplanten Projekt zu vergleichen, sondern es ist dem geplanten Projekt ein regelkonformes Projekt gegenüberzustellen (Balthasar Heer, a.a.O., N 741).