118 Abs. 1 lit. c BauG eine von den Nutzungsplänen abweichende Bewilligung erteilt werden, wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. Es müssen dabei positive öffentliche Interessen erwiesen sein, die für ein Ausnahmerecht sprechen und eine unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen wesentlich bessere Lösung bringen (Balthasar Heer, a.a.O., N 736).