Mit einem anderen Bauvorhaben ist die Einhaltung der Regelbauvorschriften ohne weiteres möglich und zumutbar. Aufgrund der gemachten Ausführungen genügen darum sowohl die angeblich besondere Hanglage wie auch die unterschiedliche Zonierung auf derselben Parzelle nicht als Gründe, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG zu rechtfertigen. d) Weiter kann nach Art. 118 Abs. 1 lit.