17-17). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine in der Bauzone an Hanglage gelegene Parzelle grundsätzlich unter Einhaltung der Regelbauvorschriften bebaut werden kann. Ein Bauherr ist deshalb nicht bereits in unzumutbarer Weise benachteiligt, bloss weil sein Bauland an einem abfallenden Hang liegt, ebenso wenig durch die Tatsache, dass auf einer Parzelle unterschiedliche Zoneneinteilungen bestehen. Solche allgemeinen Gründe für eine Ausnahmebewilligung lassen sich praktisch immer anführen, genügen aber nicht für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Mit einem anderen Bauvorhaben ist die Einhaltung der Regelbauvorschriften ohne weiteres möglich und zumutbar.