50 % aufweist. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund dieser steileren Hanglage sowie der uneinheitlichen Zoneneinteilung eine Überbauung der genannten Parzelle möglicherweise erschwert ist. Es gilt aber zu beachten, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das Vorliegen besonderer Verhältnisse primäre Voraussetzung ist. Diese besonderen Verhältnisse müssen die Abweichung von der Norm rechtfertigen. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungsund Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Ziff. 17-17).