118 Abs. 1 lit. b BauG können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen. Die zu bebauende Parzelle Nr. X befindet sich an einem Hang, der insbesondere im oberen Teil, namentlich in der Zone W 2, Neigungen von maximal 6 A. Verwaltungsentscheide 1497