Aus den Erwägungen: 6a) Der Rekurrent macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 118 Abs. 1 BauG nicht gegeben sind. Insbesondere werde in der Zone W 2 die zulässige Geschosszahl und damit auch die Gebäudehöhe überschritten, was als Konsequenz des überschrittenen Niveaupunktes zu folgern sei. b) Es gilt voranzustellen, dass Ausnahmebewilligungen grundsätzlich der Vermeidung von Härten dienen und den Baubehörden ermöglichen sollen, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 216).