Im Ergebnis wurde die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben somit zu Unrecht erteilt. Mit der sehr weitgehenden vorinstanzlichen Interpretation von Art. 5 Abs. 2 BauV würde für ähnliche Bauvorhaben an Hanglagen Tür und Tor geöffnet, um praktisch nach Belieben und unter Ausklammerung der zonenkonformen Bebauungsmöglichkeiten verschiedene Niveaupunkte festzulegen und damit die Regelbauvorschriften zu umgehen, was nicht Sinn und Zweck dieser Vorschriften sein kann. 4. Entgegen der Bauherrschaft liegt vorliegend auch keine spezielle Ge- lände- und Gebäudeform vor, aufgrund deren die Baubewilligungsbehörde die massgebende Niveaupunkthöhe in sachgerechter Auslegung von Art. 5