Vielmehr ist von einem Einfamilienhaus auszugehen, dessen Erd- und Sockelgeschoss gegenüber den beiden senkrecht übereinander liegenden Obergeschossen hangabwärts versetzt und gestaffelt ist. Vorliegend hat die Vorinstanz in Umgehung von Art. 5 Abs. 1 BauV Art. 5 Abs. 2 BauV derart überstrapaziert, um die Regelbauvorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe und die maximal erlaubte Geschossigkeit (Art. 16 des Baureglements) sowie die Vorschrift über die talseitig sichtbaren Geschosse (Art. 9 des Baureglements) einzuhalten. Im Ergebnis wurde die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben somit zu Unrecht erteilt.