Schliesslich sind auch die Aussenbereiche mit Terrassen und Sitzplatz/Garten von beiden Wohneinheiten aus zugänglich und nutzbar, womit auch diesbezüglich keine klare Trennung zwischen den beiden Gebäudeteilen vorliegt. 3.4 Insgesamt handelt es sich beim vorliegenden Projekt nicht um zwei zusammengebaute und in der Höhe unterschiedliche „eigenständige Gebäude“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BauV. Weder baulich noch funktional liegen zwei eigenständige Gebäudeeinheiten vor. Vielmehr ist von einem Einfamilienhaus auszugehen, dessen Erd- und Sockelgeschoss gegenüber den beiden senkrecht übereinander liegenden Obergeschossen hangabwärts versetzt und gestaffelt ist.