von Art. 5 Abs. 2 BauV nur gesprochen werden kann, wenn sie aus eigenständigen Baukörpern besteht, welche je eine von den anderen Teilen des Baukörpers abgegrenzte separate Grundfläche haben und deren einzelne Teile baulich und funktional getrennt sind. Dabei ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise für die Garagierung oder die Erschliessung gemeinsame Lösungen möglich sind. Entgegen der Vorinstanz und der Bauherrschaft muss den einzelnen Gebäuteilen untereinander somit nicht nur eine weitgehende bauliche, sondern auch eine funktionale Eigenständigkeit zukommen. Beides ist beim strittigen Projekt nicht der Fall: