Dies ergibt sich auch aus den technischen Erläuterungen zu Art. 5, 6 und 7 der BauV (Anhang BauV, S. 32), wonach bei Einzelbauten – seien dies nun Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser – der Niveaupunkt und damit die Gebäude- und Firsthöhe nach Art. 5 Abs. 1 BauV berechnet wird. Die unterste Abbildung auf S. 32 des Anhangs zur BauV, die mit „Messweise bei gestaffelten Bauten“ untertitelt ist, illustriert die Vorschrift von Art. 5 Abs. 2 BauV: Sie zeigt auf, dass bei drei aneinandergebauten und aufgrund der Hanglage in der Höhe (und vermutungsweise auch seitlich) leicht versetzten resp.