er wird umgangssprachlich als synonym für Gebäude verwendet). Unbestritten ist von beiden Seiten, dass Art. 5 Abs. 2 BauV nur dann zur Anwendung gelangt, falls den aneinandergebauten und in der Höhe unterschiedlichen Gebäuden eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Dies ergibt sich auch aus den technischen Erläuterungen zu Art. 5, 6 und 7 der BauV (Anhang BauV, S. 32), wonach bei Einzelbauten – seien dies nun Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser – der Niveaupunkt und damit die Gebäude- und Firsthöhe nach Art. 5 Abs. 1 BauV berechnet wird.