sowohl im Grundriss, wie auch in den Ansichten, sei diese Eigenständigkeit ablesbar. Die Bauweise entspreche einem Terrassen- oder Reihenhaus, wie im Anhang zur BauV vorgegeben. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BauV müssen für dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall mindestens zwei (ganz oder teilweise) zusammengebaute und in der Höhe unterschiedliche Häuser vorhanden sein (der Begriff „Häuser“ ist kein baurechtsspezifischer Begriff; er wird umgangssprachlich als synonym für Gebäude verwendet).