Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird nach Art. 5 Abs. 2 BauV bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern der Niveaupunkt für jeden einzelnen Gebäudeteil bestimmt. Vorliegend ist unklar, wie diese Bestimmung auszulegen ist. Während der Rekurrent die Ansicht vertritt, dass Art. 5 Abs. 2 BauV beim geplanten Projekt nicht anwendbar sei, weil keine selbständigen Häuser vorlägen, sondern ein Einfamilienhaus, bringen die Vorinstanz und die Bauherrschaft vor, dass zwei separate Wohneinheiten geplant seien, die als eigenständige Gebäude in Erscheinung träten; sowohl im Grundriss, wie auch in den Ansichten, sei diese Eigenständigkeit ablesbar.