Aus den Erwägungen: 3.3 Der Niveaupunkt (Art. 5 BauV) ist Referenzgrösse für die Messweise der Gebäude- und Firsthöhe (Art. 6 und 7 BauV) wie auch für die Bestimmung eines Geschosses als Voll- oder Untergeschoss (Art. 4 BauV). Als Niveaupunkt gilt nach Art. 5 Abs. 1 BauV der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche (ohne Anbauten) umfassenden Rechtecks. Mit dieser Definition werden bei der Projektion auf das gewachsene Terrain Unebenheiten im Terrain ausgemittelt. Dies vereinfacht die Berechnung des Niveaupunktes insbesondere bei komplizierten Grundflächen von Gebäuden.