Insgesamt kann deshalb gesagt werden, dass der geplante Dachaufbau die Voraussetzungen der Bestandesgarantie erfüllt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeabstand gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) nicht eingehalten werden muss, sondern die Einhaltung des Grenzabstandes genügt. Departement Bau und Umwelt, 07.04.2011 Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist mit Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2011 abgewiesen worden. 1496