muss (vgl. Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 752). Durch die Volumenerweiterung mittels Dachgaube wird zwar die Rechtswidrigkeit des unrechtmässigen Grenzabstandes verstärkt, jedoch stellt die Erweiterung von lediglich einer Dachgaube keinen bedeutsamen Gebäudeteil dar, womit die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit verneint wird. Auch stehen der Erweiterung keine wesentlichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG entgegen. Insgesamt kann deshalb gesagt werden, dass der geplante Dachaufbau die Voraussetzungen der Bestandesgarantie erfüllt.