Im vorliegenden Fall sollen die Dachgauben fassadenbündig erstellt werden, wobei auf den Bauplänen erkennbar ist, dass diese nicht über das bestehende Gebäude hinausragen. Indem die Dachgauben auf dem bereits bestehenden Gebäude erstellt werden sollen und damit der Grundriss unverändert bleibt, wird auch der Grenzabstand nicht verändert. Daraus ergibt sich, dass durch den Dachaufbau der altrechtliche Grenzabstand nicht weiter als bereits bestehend überschritten wird. Ursprünglich rechtmässig erstellte Bauten dürfen gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. b BauG angemessen erweitert werden, wenn der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird.