Allerdings wurde, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, das Gebäude Assek. Nr. X vor Inkrafttreten der heute geltenden Bauordnung von 1984, nämlich 1960, erstellt, wobei Grenzabstände in der genannten Grössenordnung von 2 m damals üblich und gesetzlich geregelt waren (vgl. Art. 93 Abs. 1 des EG zum ZGB von 1911). Damit steht fest, dass das Wohnhaus ursprünglich rechtmässig erstellt wurde. b) Im vorliegenden Fall sollen die Dachgauben fassadenbündig erstellt werden, wobei auf den Bauplänen erkennbar ist, dass diese nicht über das bestehende Gebäude hinausragen.