Abs. 2 dieser Bestimmung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung gewährt werden, wenn: a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden; b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird; c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden. Es ist richtig, dass das Einfamilienhaus der Gesuchstellerin, welches sich in der Wohnzone W2a befindet, in Richtung der rekurrentischen Liegenschaft einen Grenzabstand von nur 2.50 – 3 m aufweist. Allerdings wurde, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, das Gebäude Assek.