Aus den Erwägungen: 6a) Von der Rekurrentin wird geltend gemacht, dass mit dem Dachaufbau der gemäss kommunaler Bauordnung vorgeschriebene Grenzabstand von 4 m unterschritten und damit verletzt werde. Zudem entspreche die geplante Dachgaube einer erheblichen Volumenerweiterung, so dass die Rechtswidrigkeit wesentlich verstärkt werde. Sie fordert deshalb, dass die Dachgaube so zurück zu versetzen sei, dass der Grenzabstand des geltenden Rechts eingehalten werde. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleiben der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht mehr entsprechen, gewährleistet. Nach