Abschliessend ist auf die Rechtsentwicklung im Kanton St. Gallen im Beurkundungswesen hinzuweisen, wonach dort ab 1. Januar 2011 neu die Beurkundungsbefugnis bzw. der Eintrag in das Register der Notare ebenfalls den Eintrag im dortigen Anwaltsregister voraussetzt. Somit ist festzuhalten, dass das Gesuch von Rechtsanwältin X. um Registrierung als öffentliche Urkundsperson abzuweisen ist. AAK, 06.09.20 102