Appenzell Ausserrhoden tätige Anwältinnen und Anwälte öffentlich beurkunden und beglaubigen können, was nur auf die im Anwaltsregister des Kantons eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zutrifft (vgl. dazu BGE 131 II 639 ff.). Mit dieser Beschränkung wird sichergestellt, dass die Anwaltsaufsichtskommission – als Aufsichtsbehörde sowohl über die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte als auch über die öffentlichen Urkundspersonen – die gesamte Tätigkeit der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsanwälte überwachen kann. Damit können Doppelspurigkeiten vermieden werden, denn ein Anwaltsfehler im Zusammenhang mit einer Beur-