Ähnlich dem erwähnten Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt beabsichtigt Art. 2 Abs. 2 BeurkG mit guten Gründen, dass ausschliesslich überwiegend im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätige Anwältinnen und Anwälte öffentlich beurkunden und beglaubigen können, was nur auf die im Anwaltsregister des Kantons eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zutrifft (vgl. dazu BGE 131 II 639 ff.).