, E. 7.3, kommt sodann den Kantonen bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur Notariatsausübung zugelassen wird, grosse Freiheit zu. […] Das Bestreben des Kantons, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung jenen Rechtsanwälten vorzubehalten, die überwiegend im Kanton selbst tätig sind und deshalb im Anwaltsregister des Kantons eingetragen sind, lässt sich sachlich begründen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 128 I 280). Ähnlich dem erwähnten Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt beabsichtigt Art. 2 Abs. 2 BeurkG mit guten Gründen, dass ausschliesslich überwiegend im Kanton