55 Schlusstitel ZGB), während dem die Regelung der Voraussetzungen für die Anwaltstätigkeit in die Kompetenz des Bundes fällt. Aus der im BGFA verwirklichten interkantonalen Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte lässt sich deshalb gerade nicht eine solche für das kantonal geregelte Beurkundungswesen ableiten. Gemäss BGE 131 II 639 ff., E. 7.3, kommt sodann den Kantonen bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur Notariatsausübung zugelassen wird, grosse Freiheit zu.