BGFA; SR 935.61) und die damit einhergehende Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die gerichtliche Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten in der ganzen Schweiz hin. Hier verkennt sie, dass die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der öffentlichen Beurkundung, insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Art. 55 Schlusstitel ZGB), während dem die Regelung der Voraussetzungen für die Anwaltstätigkeit in die Kompetenz des Bundes fällt.