melden dies schriftlich der Aufsichtskommission (Art. 1 Abs. 1 BeurkV). Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 BeurkG lässt keine Zweifel offen: diese Bestimmung will die Beurkundungsbefugnisse ausschliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsanwältin X. weist zur Begründung ihres Gesuchs unter anderem auf das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) und die damit einhergehende Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die gerichtliche Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten in der ganzen Schweiz hin.