verlassen, sondern den Sachverhalt möglichst mittels Unterlagen verifizieren soll. Dem kann sich die Aufsichtsbehörde grundsätzlich und gerade auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschliessen. Denn bei näherer Betrachtung werfen die bisher vorliegenden Unterlagen teilweise mehr Fragen auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beurkundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen ausschliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor.