Ebenfalls muss es nicht aufgrund blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen anstellen. Gemäss den neuen Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, welche von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 1. September 2009 als für den Kanton Appenzell Ausserrhoden verbindlich erklärt wurden, ist der Schuldner bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag unter „Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge“ angehalten, dem Betreibungsamt für solche Auslagen Unterlagen (Urteile, Quittungen etc.) vorzuweisen.