Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen: So hat es sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Gläubiger angegebene Gegenstände vorhanden sind oder aber falls die vom Schuldner angegebenen Vermögenswerte zur Deckung nicht ausreichen, ob weitere pfändbare Gegenstände existieren. Hat das Betreibungsamt allerdings keine konkreten Hinweise, so muss es seine Nachfor- 99 B. Gerichtsentscheide 3559