Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutung des Gläubigers hin, z.B. über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Gemäss Thomas Winkler (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 14 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Hinweisen) hat das Betreibungsamt den Sachverhalt mit Verweis auf BGE 124 III 172 von Amtes wegen festzustellen. Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen: