Nach André E. Lebrecht (Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG), auf den das Betreibungsamt verweist, erstellt der Betreibungsbeamte gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte ein Pfändungsprotokoll. Die Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbeamten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutung des Gläubigers hin, z.B. über allfällige Nebenbeschäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen.