Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beanstandet das dem Schuldner durch das Betreibungsamt zugestandene Existenzminimum von Fr. 4'100.00 und verlangt – nach Überprüfung der entsprechenden Belege – dessen Korrektur. Bevor auf die einzelnen angefochtenen Positionen eingegangen wird, ist zuerst abzuklären, ob das Betreibungsamt sich auf die Angaben des Schuldners stützen darf resp. inwieweit es für dessen Behauptungen Belege und Unterlagen einzufordern hat. Nach André E. Lebrecht (Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 9 ff.