Aus diesen Gründen ist somit auch bei B. bezüglich sämtlicher deliktischer Handlungen von altersbedingter Urteilsunfähigkeit auszugehen. Zusammenfassend waren beide Mädchen bezüglich sämtlicher Übergriffe aufgrund deren geringen Alters zu einer Abwehrreaktion gegen ihren Vater nicht in der Lage und der Angeklagte ist sowohl der mehrfachen Schändung als auch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. In diesem Punkt ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. OGer, 06.07.2010 98