Beim älteren Mädchen B. könnte man argumentieren, dass sie ab dem Alter von vier oder fünf Jahren als urteilsfähig betrachtet werden könnte. Dem kann aber mit gutem Grund entgegengehalten werden, dass B. bei Beginn der Übergriffe drei Jahre alt und damit klar urteilsunfähig war. Es wäre aber unrealistisch und verfehlt, ihr vorzuwerfen, sie hätte sich im Alter von vier oder fünf Jahren plötzlich gegen die Übergriffe ihres Vaters wehren sollen. Als die letzten Vorfälle passierten, war sie erst sechs jährig und somit noch im Vorschulalter. Aus diesen Gründen ist somit auch bei B. bezüglich sämtlicher deliktischer Handlungen von altersbedingter Urteilsunfähigkeit auszugehen.