Demnach ist grundsätzlich von Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen auszugehen, sofern bei den missbrauchten Kindern C. und B. eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit gegeben ist. Beim jüngeren Kind C. erachtet das Obergericht im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der an ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen aufgrund dessen geringen Alters im Tatzeitpunkt – beim letzten zugestandenen Übergriff war sie vier Jahre alt – ohne Zweifel als gegeben. Beim älteren Mädchen B. könnte man argumentieren, dass sie ab dem Alter von vier oder fünf Jahren als urteilsfähig betrachtet werden könnte.