Die sexuellen Übergriffe auf B. fanden zwischen ihrem dritten und sechsten Lebensjahr und bei C. zwischen ihrem ersten und vierten Lebensjahr statt. Das Obergericht erachtet die ausführlich begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts als nachvollziehbar, überzeugend und gerecht, weshalb es der dort vertretenen Auffassung, dass die Tatbestände der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind verschiedene Rechtsgüter schützen, folgt. Demnach ist grundsätzlich von Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen auszugehen, sofern bei den missbrauchten Kindern C. und B. eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit gegeben ist.