nicht urteilsfähig sei, neben Art. 187 StGB Art. 191 StGB in Betracht komme (E. 2 b cc). Im Sinne eines “Mittelwegs” vertritt beispielsweise Ph. Maier (a.a.O., N 9 zu Art. 191) die Auffassung, dass Urteils- und Widerstandsunfähigkeit nach Art. 191 StGB bei Kindern unter vier Jahren zu vermuten sei. Bei B. sind vom Gericht fünf bis sechs Vorfälle, bei C. deren zwei zu beurteilen. Die sexuellen Übergriffe auf B. fanden zwischen ihrem dritten und sechsten Lebensjahr und bei C. zwischen ihrem ersten und vierten Lebensjahr statt.