Im zitierten Entscheid BGE 120 IV 194 ff., E. 2 d, wurde bei einem Knaben von vier Jahren und elf Monaten Urteilsunfähigkeit angenommen. An dieser Rechtsauffassung wurde in der Lehre verschiedentlich Kritik geübt, indem die Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse (u.a. S. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St.Gallen 2008, N 23 zu Art 187). In BGE 128 IV 97 ff., E. 2 b bb und cc hat sich das Bundesgericht sorgfältig mit der – am Rande - auch gegen die erwähnte Rechtsprechung in der Doktrin geäusserten Kritik auseinandergesetzt und begründet, weshalb für eine Praxisänderung kein Anlass bestehe.