191 StGB spreche, dass durch die Anwendung bloss einer dieser Strafnormen deliktisches Verhalten nicht vollständig erfasst und abgegolten wäre: In der Ausnützung der durch Urteilsunfähigkeit bedingten Hilflosigkeit eines Kindes liege eine weitergehende Rechtsgutverletzung, die mit der Bestrafung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nicht berücksichtigt sei. Umgekehrt erfasse der Tatbestand der Schändung nicht den Schaden, welcher der Entwicklung des Kindes zugefügt werde. Daher sei grundsätzlich echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz) anzunehmen. […]. Art. 191 StGB bedinge „eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person”. Sei also der Tatbestand von Art.