eingehend geäussert. Es habe sich dabei um den Fall von sexuellen Handlungen eines Mannes mit dem viereinhalb jährigen Sohn seiner Lebenspartnerin gehandelt. Die Anwendbarkeit beider Strafartikel rechtfertige sich, weil – so das Bundesgericht – die Art. 187 und 191 StGB nicht dasselbe Rechtsgut schützen würden (BGE 120 IV 194 ff., E. 2b). Diese Begründung überzeuge. Eine alternative Anwendung der beiden Strafnormen würde das deliktische Verhalten des Täters nicht voll abdecken. Im vorliegenden Fall habe der Angeklagte die durch die Urteilsunfähigkeit bedingte Hilflosigkeit ausgenützt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Darin liege eine weitergehende Rechtsgutverletzung.