Die Rechtsvertreterin der Geschädigten weist darauf hin, C. sei im Tatzeitpunkt zwischen ein und vier Jahre, B. zwischen drei und knapp sechs Jahre alt gewesen. Beide Mädchen seien somit in Bezug auf die sexuellen Handlungen altersbedingt urteilsunfähig gewesen (Ph. Maier, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 7 und 9 zu Art. 191 StGB). Sie hätten in ihrem Alter nicht erkennen können, ob das, was ihnen geschehen sei, sexuell motiviert, richtig oder falsch gewesen sei – dies umso weniger, als der eigene Vater die Handlungen vorgenommen habe. Sie seien also gar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren.