Die Staatsanwaltschaft wirft ein, sie sei der Ansicht, dass der Schuldspruch wegen Schändung auch unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung und Lehre völlig zu Recht erfolgt sei. Wer sexuelle Handlungen an Kindern im Alter von drei und sechs Jahren begehe, verhindere nicht nur die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern, sondern missbrauche auch Opfer, die aufgrund ihres Alters gar nicht in der Lage seien, die Perversion dieser Handlungen bewusst zu erfassen oder sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Rechtsvertreterin der Geschädigten weist darauf hin, C. sei im Tatzeitpunkt zwischen ein und vier Jahre, B. zwischen drei und knapp sechs Jahre alt gewesen.