Aus den Erwägungen: Der Angeklagte lässt vorbringen, das Bundesgericht begründe die Anwendung der Straftatbestände der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Idealkonkurrenz mit dem Umstand, dass die zwei Gesetzesbestimmungen verschiedene Rechtsgüter schützten. Allerdings, auch das Bundesgericht könne sich zuweilen irren. Zudem sei er mit seiner gegenteiligen Auffassung nicht allein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung werde in der Lehre praktisch einhellig abgelehnt. Er verweise auf Stratenwerth, Trechsel, Jenni, Donatsch, Hangartner, Rehberg, Schmid und Schubarth, wobei er darauf verzichte, die einzelnen Fundstellen hier zu zitieren.