Dasselbe gilt für den Hinweis des Verteidigers, der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft sei „streng“. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Psychotherapie abzulehnen und die Therapie auch während des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten durchzuführen ist. OGer, 31.08.2010 94 B. Gerichtsentscheide 3557