Abschliessend ist anzufügen, dass negative Gefühle des Verurteilten im Hinblick auf die Verbüssung einer Gefängnisstrafe sowie ein gewisser Zusatzaufwand für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während des Strafvollzugs zwar nachvollziehbar sind, jedoch selbstverständlich keinen Grund für eine unzulässige Privilegierung gegenüber anderen Straftätern darstellen können. Dasselbe gilt für den Hinweis des Verteidigers, der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft sei „streng“.